Seit dem 01.01.2019 gelten Änderungen im TzBfG für die sog. Brückenteilzeit, § 9a TzBfG neue Fassung (n.F.), den Aufstockungsanspruch, § 9 TzBfG n.F. und die Arbeit auf Abruf, § 12 TzBfG n.F. >>>zum Artikel
Entscheidung vom 18.10.2017 zur Frage, ob der Arbeitgeber einfach kündigen kann, wenn der Arbeitnehmer eine Weisung missachtet hat. >>>zum Artikel
Arbeitnehmer können gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Verspätete Kündigungsschutzklagen werden abgewiesen. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden. Arbeitnehmer sollten darauf achten, dass z. B. bei urlaubsbedingter Abwesenheit eine vertrauenswürdige Person die eingehende Post prüft. Denn auch wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist, geht die Kündigung mit Einwurf in den Briefkasten zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22.3.2012 - 2 AZR 224/11 wieder bestätgt.
Kündigungen während einer Krankheit oder eines Erholungsurlaubs sind grundsätzlich nicht unzulässig, auch wenn das immer noch viele Beschäftigte denken.
Nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht nicht für alle Arbeitnehmer gleichermaßen Kündigungsschutz. Diesen genießen nur Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Wochen bestand und die in Betrieben oder Verwaltungen mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind. Für Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis schon vor dem 31.12.2003 begonnen hat können schon mehr als 5 Arbeitnehmer reichen. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in § 23 Kündigungsschutzgesetz. Dort finden sich auch die Angaben wie sich die Zahl der Beschäftigten berechnet. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.1.2013 - 2 AZR 140/12 sollen jetzt auch Leiharbeitnehmer zur Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer gehören.
Wer unter das Kündigungsschutzgesetz fällt kann die Kündigung vor dem Arbeitsgericht darauf überprüfen lassen, ob sie sozial gerechtfertigt ist. Als Kündigungsgründe kommen solche die in der Person des Arbeitnehmers oder dessen Verhalten liegen sowie betriebsbedingte Gründe in Betracht.
Für den Arbeitgeber ist es nicht so einfach, Kündigung im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes vor Gericht durchzusetzen. In vielen Fällen kann der Anwalt helfen.Neben dem Kündigungsschutzgesetz gibt es noch andere Gesetze, die besondere Gruppen von Arbeitnehmern, wie Mütter, Schwerbehinderte und Wehrpflichtige, schützen. Bei Kündigungen sollte immer ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden. Dieser kann beraten, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist.
Das Arbeitsgerichtsverfahren weist einige Vorteile für Arbeitnehmer auf. Es hat aber auch den Nachteil, dass der prozessierende Arbeitnehmer, egal ob er das gewinnt oder verliert, nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht die Kosten seines Anwalts tragen muss. Für das Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht gilt das aber nicht. Im "normalen" Zivilverfahren hingegen trägt derjenige die Kosten des Rechtsstreits und damit die Anwaltskosten, der verliert. Die Anwaltsgebühren für eine Kündigungsschutzklage richten sich nach dem monatlichen Bruttoentgelt, § 42 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz: "Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet." In den meisten Fällen werden 3 Bruttomonatsentgelte als Wert angesetzt. Bei einem Bruttomonatslohn von 2.000,00 EUR betragen die Anwaltsgebühren dann z.B. 1.029,35 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Trotz der Anwaltsgebühren lohnt es in den meisten Fällen zum Anwalt zu gehen. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und die Anwaltsgebühren nicht zahlen kann, kann unter Umständen anwaltlichen Beistand durch Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Arbeitsrecht des Berliner Anwaltsvereins e.V., Januar 2016
Rechtsanwalt Rigo, zusammen mit Kollegen Rechtsanwalt Thomas Röth, 68. Tagung der Arge Arbeitsrecht, Hamburg, September 2014
Rechtsanwalt Rigo zusammen mit Kollegen Rechtsanwalt Thomas Röth, Arbeitskreis Arbeitsrecht des Berliner Anwaltsvereins e.V., November 2013
Es geht dabei hauptsächlich um die Frage, ob Erkenntnisse, die...
gewonnen werden, gegen den Arbeitnehmer vor Gericht verwendet werden dürfen. Von dieser Frage hängt nicht selten der Ausgang eines Kündigungsrechtsstreits ab.