Klimaanlage für alle!
1. Eine der Gestattung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums entgegenstehende Beeinträchtigung liegt vor, wenn sich ein Wohnungseigentümer nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Insoweit bedarf es einer Abwägung der durch Art. 14 GG geschützten Grundrechtspositionen sowohl der nicht einverstandenen als auch der bauwilligen Wohnungseigentümer.*)
2. Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon durch Beschluss gestattet wird; bei späterer Nutzung voraussichtlich auftretende Geräusche stehen dem regelmäßig nicht entgegen.*) BGH, Urteil vom 17.07.2026 - V ZR 162/25
Der Einbau eines Klima-Splitgeräts stellt eine bauliche Veränderung dar. Die Wohnungseigentümer konnten dem zustimmen, mussten es aber nicht. Ohne Zustimmung konnten die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Beseitigung, also den Rückbau gerichtlich durchsetzen. Nach der BGH-Entscheidung hat der Eigentümer der sein Sondereigentum mit einer Klima-Splitgerät versehen will, einen Anspruch auf Gestattung.
Etwaige Einwände anderer Eigentümer wegen Lärms, optischer Veränderung oder der Emissionen von warmer Luft, können der Gestattung nicht entgegengehalten werden, sondern auf gesonderten Weg zur Überprüfung gebracht werden.
Die BGH-Entscheidung ist angesichts des Klimawandels absolut begrüßenswert. Es bleibt zu hoffen, dass der VIII. Senat eine ähnliche Entscheidung für die Mieter trifft.
1. November 2016
6. Dezember 2016
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., September 2015
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., Juni 2015
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., November 2014
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., Juli 2014
Ein probates Mittel zur Herbeiführung eines Eigentümerwechsels, sowie zur Durchsetzung von Wohngeldforderungen - Grundlagen und praktische Durchführung.