Keine Haftung der Erwerber für Wohngeldrückstände des Voreigentümers
Die Erwerber von Wohnungseigentum müssen nicht für die Wohngeldrückstände des Voreigentümers aufkommen. Das hat der Bundesgerichthof mit Urteil v. 13.9.2013 – V ZR 209/12 entschieden. Das war zwar schon vor dieser Entscheidung grundsätzlich so, wenn keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Bisher war höchstrichterlich aber noch nicht geklärt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft dennoch vom Erwerber die Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der Wohngeldrückstände des Voreigentümers verlangen kann, soweit diese nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) privilegiert sind. Privilegiert (bevorrechtigt) sind die Wohngeldrückstände seit dem 01.07.2007 durch den neugefassten § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bis zur Höhe von 5% des Verkehrswertes und für einen gewissen Zeitraum. Diese Privilegierung verschafft der Wohnungseigentümergemeinschaft ein effektives Mittel sich von säumigen Wohnungseigentümern durch die Beantragung der Zwangsversteigerung zu trennen.
Für Erwerber von Wohnungseigentum führt die Entscheidung des Bundesgerichthofs zu mehr Rechtssicherheit.
Für die Wohnungseigentümergemeinschaft bedeutet die Entscheidung, die Zwangsversteigerung so schnell wie möglich einzuleiten, wenn dem säumigen Wohnungseigentümer die Insolvenz droht. Das ist eine weitere Schlussfolgerung aus dem Urteil, in dem der Erwerber die Wohnung von einem Insolvenzverwalter erworben hatte.
1. November 2016
6. Dezember 2016
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., September 2015
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., Juni 2015
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., November 2014
Rechtsanwalt Rigo, Arbeitskreis Mietrecht und WEG des Berliner Anwaltsvereins e.V., Juli 2014
Ein probates Mittel zur Herbeiführung eines Eigentümerwechsels, sowie zur Durchsetzung von Wohngeldforderungen - Grundlagen und praktische Durchführung.