Wissenswertes im Bereich Gesellschaftsrechts

 

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Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Keine Teilungsversteigerung von GbR-Vermögen (mehr) seit Inkrafttreten des MoPeG, LG Hamburg, Beschluss vom 11.06.2024 - 328 T 16/24.

Ein Gesellschafter kann nur gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern als sämtliche vertretungsberechtigte Liquidatoren einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Es ist einem Gesellschafter nach der Neufassung der §§ 735 ff. BGB nicht mehr möglich, unmittelbar die Teilungsversteigerung zu beantragen. Allerdings kann er nach §736a I 1 BGB bewirken, dass im Fall einer Weigerungshaltung der jeweilige Gesellschafter als Liquidator bzw. der Liquidator abberufen wird, Zitat aus NJW 2024, 3528.

Hintergrund ist der Streit der Gesellschafter einer Zweier-GbR. Die GbR ist Eigentümerin eines Grundstücks. Ein Gesellschafter wollte in der Liquidation der GbR gegen den Willen des anderen die Teilungsversteigerung des Grundstücks durchsetzen. Das ging vor dem Inkrafttreten des MoPeG. Jetzt nicht mehr. Es bleibt nur der steinige Weg den sich weigernden Liquidator abzuberufen.

Allerdings kann man im Gesellschaftsvertrag Klauseln aufnehmen, die das überflüssig machen.

Es bieten sich verschiedene Vertragsklauseln und -mechanismen für den Gesellschaftsvertrag an, wie z.B. die  Vereinbarung einer „anderen Art der Abwicklung“. Nach § 735 Abs. 1 BGB findet die Liquidation statt, „soweit die Gesellschafter nicht eine andere Art der Abwicklung vereinbart haben“. Als  andere Abwicklung könnte z.B. die Auseinandersetzung nach den Regeln über die Gemeinschaft mit dem Recht die Teilungsversteigerung zu betreiben, vereinbart werden. Daran sollte bei der Abfassung von Gesellschaftsveträgen von grundbesitzenden GbR immer gedacht werden.