Zum 01.01.2018 ist die Reform des Werk- und Bauvertragsrechts in Kraft getreten. Damit sind wichtige Änderungen im Werkvertrags-, Bauvertrags-, Architekten- und Ingenieurvertrags-, Bauträgervertrags- und Kaufrecht verbunden. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Änderungen in Kurzform vorgestellt. >>>zum Artikel
Für den Unternehmer ist eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ strafbar als Schwarzarbeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG und als Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Das war schon vor einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil v. 1.8.2013 – VII ZR 6/13, so.
Der Bundesgerichtshof sieht in seiner neuen Entscheidung einen Vertrag „Ohne Rechnung“ als nichtig an. Die Folge ist für den Unternehmer, dass er nicht mehr den vereinbarten Werklohn verlangen kann, sondern ihm nur ein Bereicherungsanspruch zusteht. Da der Unternehmer seine Leistung nicht mehr zurückgeben kann, besteht sein Anspruch als Wertersatz in Höhe des Marktwertes seiner Leistung. Davon wird noch ein Teil abgezogen, weil er keinen Gewährleistungsansprüchen des Bestellers mehr ausgesetzt ist.
Das ist nun die bittere Pille für den Besteller: Er hat gegen den Unternehmer keine vertraglichen Gewährleistungsansprüche!
Im übrigen besteht für den Besteller ebenfalls die Gefahr der Strafverfolgung und von Steuernachzahlungen.