Rechtsanwalt Rigo verfügt als ehemaliger Geschäftsführer bzw. Liquidator mehrer Gesellschaften sowie als Rechtsanwalt über langjährige Erfahrungen in den oben genannten Problemfeldern.
Im GmbH- Recht und dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind wir für Sie auf folgenden Problemfeldern tätig:
Beratung und Vertretung von Geschäftsführern bei der Gestaltung von Anstellungsverträgen, in Haftungsfragen, bei strafrechtlicher Verfolgung, gegen die Abberufung, bei Geltendmachung des Geschäftsführergehaltes u.a.m.
Beratung und Vertretung von Gesellschaftern...
BGH, Urteil vom 22.1.2019 – II ZR 59/18
Der Kläger wurde auf einer Gesellschafterversammlung als „Scheingesellschafter“ „einstimmig“ ausgeschlossen. Er kündigte mit sofortiger Wirkung, um die Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen und verlangte von den Beklagten die Mitwirkung an der Ermittlung seines Auseinandersetzungsguthabens.
Vor dem Landgericht beantragte der Kläger die Feststellung, dass er bis zur Auflösung der Gesellschaft am Gewinn zu gleichen Teilen beteiligt ist, und die Gesellschaft aufgelöst ist. Das Berufungsgericht wies die Anträge als unzulässig ab.
Der BGB gab dem Kläger auf seine Revision aber recht.
Zum Antrag auf Feststellung an der Gewinnbeteiligung führte der BGH aus:
Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil es sich um ein Rechtsverhältnis der Parteien iSv § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse, weil für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs die Voraussetzungen fehlten. Hierzu muss man wissen, dass, wenn eine Zahlungsklage möglich ist, grundsätzlich nicht auf Feststellung geklagt werden kann.
Für eine Zahlungsklage hätte die Gesellschaft auseinandergesetzt und eine Schlussabrechnung nach § 734 BGB vorgelegt werden müssen. Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben wird regelmäßig erst mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig.
Den Antrag auf Feststellung der sofortigen Auflösung sah der BGH auch als zulässig an, weil die Beklagten das Mitgliedschaft des Klägers bestritten hatten.
Fazit: Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben wird regelmäßig erst mit Feststellung der Schlussabrechnung fällig.
BGH, Urteil vom 6.11.2018 – II ZR 11/17
Über das Vermögen einer Gesellschaft wurde ein Insolvenzverwalter eingesetzt. Unternehmensgegenstand war die Produktion von TV-Shows. Der Beklagte war für die künstlerische Seite, der andere Geschäftsführer primär für die kaufmännische zuständig. Er wurde von dem für das Kaufmännische zuständigen Mitgeschäftsführer über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft informiert.
Der klagende Insolvenzverwalter nahm den Beklagten wegen von der GmbH geleisteter Zahlungen in Anspruch. Das Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, weil der Beklagte durch die Ressortverteilung nichts von der Insolvenzreife gewusst habe.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Nach § 64 GmbHG wird zu Lasten eines Geschäftsführers, der nach Insolvenzreife der GmbH Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen leistet, vermutet, dass er schuldhaft gehandelt hat. Die persönliche Verantwortung des Mitgeschäftsführers für die Stellung eines Insolvenzantrags kann bei einer wirksamen Ressortverteilung entfallen. Dazu müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Zwar war im entschiedenen Fall die Ressortverteilung klar und eindeutig. Fraglich blieb aber, ob die gewählte Organisationsform unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der GmbH sachgerecht war, damit der Beklagte auf eine ordnungsgemäße Erledigung der fundamentalen Aufgaben seines Mitgesellschafters vertrauen durfte. Weil es an diesbezüglichen Feststellungen fehlte, wurde die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Fazit: Nicht jede Ressortverteilung führ zur Haftungsfreistellung
Die Deutsche Post AG bietet fünf verschiedene Arten des Einschreibens an. Diese lauten wie folgt:
Das GmbH-Gesetz sieht an, dass bestimmte Willenserklärungen durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen müssen, wie z.B. die Einberufung einer Gesellschafterversammlung.
Diese muss laut § 51 Abs. 1 Satz GmbHG durch einen eingeschriebenen Brief zugestellt werden.
Im Zusammenhang einer Kaduzierung eines Geschäftsanteils hat die Zahlungsaufforderung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ebenfalls per eingeschriebenen Brief erfolgen.
Das GmbHG definiert nicht, welche Art des Einschreibens unter einem eingeschriebenen Brief in der Norm des GmbHG zu verstehen ist. Dadurch herrscht Streit im Schrifttum, ob auch alle Arten des Einschreibens, die in den AGB der Deutschen Post AG aufgeführt sind, den Formvorschriften des eingeschriebenen Briefes im Sinne des GmbHG genügen.
Der BGH, Urteil vom 27.09.2016- II ZR 299/15, hat geklärt, was unter einem eingeschriebenen Brief laut § 21 Abs. 1 Satz 2 GmbHG zu verstehen ist. Das Einwurf-Einschreiben ein eingeschriebener Brief, Willenserklärungen werden dadurch formgerecht abgeben.
Der BGH hat den Verfahrensablauf des Übergabe-Einschreibens und des Einwurf- Einschreibens verglichen und kam zum Ergebnis, dass das Risiko höher ist, die Willenserklärung durch ein Übergabe-Einschreiben nicht zu erhalten als bei einem Einwurf-Einschreiben. Die Begründung dafür ist, dass die Sendung beim Übergabe-Einschreiben nur durch Unterschrift ausgehändigt wird. Wird jedoch der Empfangsberechtigte nicht angetroffen, wird ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten gelegt und, die Sendung muss innerhalb von sieben Werktagen in der Filiale der Deutschen Post AG abgeholt werden. Holt der Empfänger die Sendung nicht ab, so ist ihm diese nicht zugegangen.
Solche Zugangsschwierigkeiten können beim Einwurf-Einschreiben nicht geschehen, da die Ablieferung der Sendung durch Einwurf in den Briefkasten erfolgt.
Gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB genügt es, wenn das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
Die Belange des Mandanten bestmöglich zu vertreten bedeutet auch, die Dinge aus Sicht des Mandanten zu betrachten. Denn damit entsteht eine Verteidigungsstrategie, die tatsächlich den Namen "individuell" verdient.
Ein guter Anwalt sollte sich grundsätzlich in die Situation seines Mandanten versetzen können. Dazu braucht er breit gefächerte Erfahrungen. Dennoch ist das nicht immer einfach, wie beispielsweise sich in die spezielle Situation eines Geschäftsführers zu versetzen. Wer jedoch, wie Rechtsanwalt Rigo, aus eigenem Erleben die Sorgen und Nöte des Geschäftsführers kennt, der kann Situationen völlig anders betrachten.
Durch diesen anderen Blickwinkel entstehen dann auch andere Ideen und Vorgehensweisen, die sich in höchstem Maß zum Vorteil des Mandanten entwickeln.
Obwohl der GmbH-Geschäftsführer kein Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts ist, kann er doch der Sozialversicherungspflicht wie ein Arbeitnehmer unterliegen. In den vergangenen zwei Jahren sind zur Frage, ob der GmbH-Geschäftsführer der Sozialversicherungspflicht unterliegt, einige wichtige Entscheidungen ergangen.
In § 7 Abs. 1 SGB IV sind Kriterien aufgeführt, nach denen eine Tätigkeit entweder selbständig (keine Sozialversicherungspflicht) oder abhängig ist (Sozialversicherungspflicht besteht).
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist die Tätigkeit eines Fremdgeschäftsführers grundsätzlich als abhängiges Beschäftigungsverhältnis anzusehen, mit der Folge der Sozialversicherungspflichtigkeit.
Ausnahmen können bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bestehen.
Regelmäßig übt ein Mehrheitsgesellschafter eine selbstständige Tätigkeit aus.
Beim Minderheitsgesellschafter hängt es davon ab, ob er als Geschäftsführer weisungsfrei agieren kann. Dabei kommt es nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse an, d.h., ob der Geschäftsführer im Alltag keine Weisungen erhält, sondern ob diese Weisungsfreiheit durch eine kündigungsfeste Sperrminorität oder ähnliches gesichert ist. Dazu müssen die gesellschaftsvertraglichen Regelungen und die des Geschäftsführer-Anstellungsvertrags so mit einander abgestimmt werden, dass eine Weisungsfreiheit gewährleistet wird, die ohne Zustimmung des Minderheitsgesellschafters nicht mehr zurück genommen werden kann.