Gerne klären wir mit Ihnen vorab, mit welchen Kosten Sie bei Ihrer Angelegenheit zu rechnen haben.
Zum 1. August 2013 ist das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Kraft getreten. Dadurch wurden die seit über 10 Jahren gleich gebliebenen Rechtsanwaltsgebühren moderat angehoben.
Für eine anwaltliche Beratung soll wie bisher eine schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen werden.
Ansonsten gilt: Wenn nichts anders vereinbart ist, kann der Rechtsanwalt nur nach dem RVG abrechnen. Im Zivilverfahren richten sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Immer wieder fragen Mandanten, ob sie die Kosten des Zivilprozesses steuerlich absetzen können. Erst durch Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 12.05.2011 sind die Hürden dafür gesenkt worden. Das Bundesfinanzministerium hatte das allerdings durch einen sog. Nichtanwendungs-Erlass torpediert: Wer Kosten des Zivilprozesses als außergewöhliche Belastungen steuerlich geltend machen wollte, musste deswegen zum Finanzgericht ziehen.
§ 33 Abs. 2 EStG wurde nunmehr ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ergänzt: Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG können Kosten des Zivilprozesses ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, wenn ohne diese die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen entzogen worden wäre.
Strafverteidigerkosten sind weder als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Das hat der BFH, Urteil vom 16.04.2013 - IX R 5/12 entschieden.